Zahlungspflicht des Versicherers bei Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug
Die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (sog. kleine Benzinklausel) ist nach Ziffer 3.1 der Besonderen Versicherungsbedingungen (BBK) nicht versichert.
In der gerichtlichen wie außergerichtlichen Regulierungspraxis führt dieser Risikosausschluss immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Eine Hilfestellung bei der Auslegung ist der Sinn und Zweck der Klausel, wie auch ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt:
Versicherte Schäden in der Kaskoversicherung:
Häufig ist im Schadensfall fraglich, welche Versicherung den Schaden auszugleichen hat. Dieses gilt etwa bei Schäden im Straßenverkehr. Im Zweifel ist zu empfehlen, den Fall schnellstmöglich bei allen in Betracht kommenden Versicherern (z.B. Privathaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung) anzumelden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Häufig bietet der Versicherer einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall nur eine befristete Leistung an, was für den Versicherungsnehmer ungünstig und rechtlich unzulässig sein kann.
Schadensersatzanspruch für verletztes Tier
Tiere sind nach dem Gesetz nicht als Sachen anzusehen, sondern für sie gelten zahlreiche Sondervorschriften. Dies hat auch Konsequenzen für den Schadensersatzanspruch bei Verletzung eines Tieres, z.B. durch einen Verkehrsunfall.
Private Krankenversicherung muss Kosten für eine Badeprothese tragen
Der BGH hatte über die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel (Badeprothese) zu entscheiden und hat hierbei Grundsätzliches zur Auslegung von Tarifbedingungen in der privaten Krankenversicherung ausgeführt.