Zu a. Ausgleichsfunktion:
Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind z.B. das Vorliegen eines Dauerschadens, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden, soziale Belastungen, das Alter des Verletzten und seine soziale Stellung.
Der Umfang des Dauerschadens ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Alter, Geschlecht, Beruf und persönliche Neigungen sind hierbei zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung ist von Bedeutung, dass ein junger Mensch, der einen schweren Dauerschaden erlitten hat, wegen seines Alters mehr Schmerzensgeld bekommen muss, weil er noch lange an den Verletzungsfolgen zu leiden hat.
Verstirbt der Verletzte, ist das Schmerzensgeld nicht deshalb geringer zu bemessen, weil es dem Verletzten nach dessen Tod seinen Erben zukommt.
Zu b. Genugtuungsfunktion:
Das Verschulden des Schädigers ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. Dadurch besteht die Möglichkeit, das Schmerzensgeld für die Folgen grober ärztlicher Behandlungsfehler höher festzusetzen, als für leichte Behandlungsfehler. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion kann die Hinauszögerung der Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft zugunsten des Verletzten berücksichtigt werden. Wegen des verzögerten Regulierungsverhaltens der beklagten Versicherungen wurden bereits Schmerzensgelderhöhungen um 5.000 – 15.000 und mehr zugesprochen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.